Sehr geehrte Taxiunternehmen / Taxibetrieb + Großkunden mit Taxi-Flotten

 

Taxi-Versicherungsvergleich für das Taxigewerbe: Treten Sie auf die Kostenbremse bei Ihren Taxen Flotten Versicherungen. Sparen Sie durch einen Versicherungsmakler und senken Kosten im Fuhrpark mit dem Flottentarif ggf. mit Stückprämien für Taxiflotte

 

Sie sehen die Bedingungen (AVB) eines Versicherers für die Flottenversicherung von Taxi-Genossenschaften, Taxi-Zentralen und Taxifirmen / Taxiunternehmen von Versicherungsmakler Peter Müller - neutral und ungebunden - Flotten-Berechnungen gibt es ab 5, 10, 20 und mehr Fahrzeugen. Der Flottenrabatt ist u.a. auch von der Renta (sog. Rentabilität) abhängig: dem Verhältnis zwischen Beiträgen und Schadenaufwand.

Als Versicherungsmakler betreuen wir Sie in ganz Deutschland und nicht nur in Bremen, Berlin, Dresden, Hamburg oder Rostock. Im Gegensatz  zum Versicherungsvertreter, sogenannten Einfirmenvertreter, haben wir Zugriff auf nahezu alle Versicherungsgesellschaften. So erhalten Sie einen objektiven und neutralen Vergleich - Versicherungsvergleich Taxiversicherung -

Unser Maklerservice: Neutrale Beratung unabhängig von den Gesellschaften, Persönliche Internetberatung,  persönliche Telefonberatung,  Kombination aus Internetpräsentation (Programm, mit dem Sie den Inhalt unseres Bildschirms sehen können; ist wie ein Besuch vor Ort) und telefonischer Betreuung,  persönliche Beratungsbesuche  bei Bedarf.

Lassen Sie uns für Sie vergleichen.

 

Flotten-Versicherung rund um Taxis - Wie gut und preiswert wollen Sie Ihre Flotte / Ihren Fuhrpark billiger versichern?
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Wechselmöglichkeiten Taxi Versicherungen Kündigung der Taxi-Versicherung Taxi-Flotten-Versicherung - Termine

 

Normale Kündigung der Flotten-Versicherung vor oder bis zum 30. November

Der reguläre bzw. ordentliche Kündigungstermin der Auto- und Taxen-Versicherung ist meistens bis 30.11. (30. November) zum Jahreswechsel. Sie können Ihre Kfz- Versicherung bis zu diesem Datum, also auch früher, ohne Angaben von Gründen zum Jahresende kündigen. (Nur wenige Versicherer haben andere Kündigungstermine) Erbitten Sie eine umgenhende Kündigungsbestätigung Ihres Taxi-Versicherers.

Außerordentliche Kündigung der Taxen-Flotten-Versicherungen + Taxen-Fuhrpark-Versicherung wegen Preis Erhöhung der Beiträge / Prämie

Bei einer Preis-Erhöhung / Prämien- Beitragserhöhung haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht von einem Monat. Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der höheren Prämie zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem der höhere Preis fällig wird.

Diese Erhöhung findet meist im November oder Dezember mit Wirkung 1. Januar statt. Manche Preiserhöhungen sind nicht immer direkt erkennbar. Beispiel:
der Taxi Tarif wird um 6% teurer, Ihr SFR (Schadenfreiheitsrabatt) verbessert sich von 90% auf 80%. Unter dem Strich ist der neue Beitrag günstiger, obwohl eine Preis- Erhöhung der Taxen Versicherung stattfindet. Als Service überprüfen wir Ihre neue Beitragsrechnung und sagen Ihnen, ob es sich um eine (versteckte) Beitragserhöhung handelt und Sie ein Sonder-Kündigungsrecht haben.

Ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht auch bei Taxen- / Taxi- Flottenvertrag und Fuhrparkvertrag

Die beiden Kündigungsarten bestehen natürlich auch für den Firmen Fuhrpark von größeren Betrieben, Taxi-Zentralen, Taxen Innungen und Taxi Genossenschaften. Hier kommt es oft auch Unterjährig zu sogenannten Sanierungen wegen einer schlechten Schadenquote bzw. Rentabilität. Der Flottenvversicherer will die Beiträge (auch Stückkosten) anheben oder andernfalls selber kündigen. Hier steht dem Flotten Gewerbe ebenfalls eine Kündigungsmöglichkeit mit Wechsel zu einer anderen Flotten Taxi-Versicherung zu.

Renta / Rentabilitätsrechnung für die Taxen-Versicherung Schadenquote - Taxen-Flottenversicherung
Mit der Renta / Rentabilitätsrechnung bezeichnet man das Verhältnis zwischen den gezahlten Beiträgen und dem Aufwand für Schadenzahlungen für Ihre Taxis. Betrachtet wird ein Zeitraum von mindestens 4 Jahren, um aussagekräftige Informationen zur Schadensquote zu erhalten.

Die Daten zur Renta haben die Taxi Versicherungen immer auf Knopfdruck, d.h. sie müssen nicht aufwendig erstellt werden. Am schnellsten erhalten Sie diese wichtigen Zahlen direkt vom Sachbearbeiter der Gesellschaft durch ein kurzes Telefonat, Dieser faxt dann direkt oder sendet Ihnen einen Bildschirmausdruck (Hardcopy) per Email. Über den normalen Versicherungsvertreter dauert es generell erheblich länger.

Die Rentabilitätsrechnung ist Grundlage für die Sanierung oder Kündigung der Kundenbeziehung. Bei schlechter Renta bietet der Versicherer eine außerordentliche Preiserhöhung an oder kündigt den Vertrag / die Verträge.

 

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Vertragsbedingungen Kfz-Flottenprodukt hier Taxis / Taxen / Taxen-Zentralen, Taxen-Innungen und Taxen-Genossenschaften

1. Vertragsgegenstand

1. Versicherte Fahrzeuge
2. Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag bis 25.000 EUR
3. Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag größer 25.000 EUR
4. PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten)
5. Nicht zugelassene Fahrzeuge
6. Mehrwerte
7. Ausgeschlossene Risiken

2. Versicherungsumfang

1. Kraftfahrt-Haftpflicht
1.1 Eigenschäden
1.2 Traveller-Deckung
2. Fahrzeugversicherung
2.1 Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung
2.1.1 Abschleppkosten
2.1.2 Bergungskosten
2.1.3 Entsorgungskosten
2.1.4 Überführungskosten
2.1.5 Zulassungskosten
2.1.6 Abzug Neu für Altì bei Kaskoschäden
2.1.7 Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
2.1.8 Neuwertersatz für Lieferwagen
3. Insassen-Unfallversicherung

3. Vertrags- und Versicherungsdauer

1. Beginn und Ende des Flottenvertrages
2. Vertragsverlängerung

4. Versicherungsbeginn und -ende

1.Versicherungsbeginn
2.Versicherungsschutz für abweichende Deckung
3.Ende des Versicherungsschutzes

5. Meldeverfahren

1.Anzeigepflicht der Zulassung/Übernahme eines Fahrzeuges
2.Anzeigepflicht von Sonderaufbauten bzw. Sonder Ausstattungen
3.Anzeigepflicht bei Fortfall von Fahrzeugen

6. Beitrag

1.Beitragsvereinbarung
2.Beitragsabsenkung im Folgejahr
3.Flottenbeitragssatz
4.Ermittlung des Flottenbeitragssatzes
5.Neuzugangsbeitragssatz
6.Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO ohne Beitragszuschlag
7.Verzicht auf Ratenzahlungszuschlag
8.Fuhrparkveränderungen
8.1Fahrzeugwegfall
8.2Fahrzeugwechsel
8.3Fahrzeugneuzugang

7. Bonus-/Malusregelung (sofern vereinbart)

1.Schadenverlaufsabhängige Erstattung/Nacherhebung für das abgelaufene Kalenderjahr
2.Alternatives Bonus-/Malussystem
3.Ermäfligter Malussatz
4.Berücksichtigung von Großschäden in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
5.Ermittlung der Schadenquote und Bonus-/Malusberechnung
6.Fälligkeit der Bonus- / Maluszahlung

8. Rechtsgrundlagen des Flottenvertrages und der dazugehörigen Einzelverträge

9. Weitere Bestimmungen

1.Verbuchung von Teilzahlungen
2.Dokumentierung
3.Schadenfall
3.1Meldefrist
3.2Kündigung
4.Schadenfreiheitsrabatt
5.Rückzahlung von Kaskoschäden
6.Versehensklausel
7.Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
8.Maklerklausel
9.Salvatorische Klausel

 

1. Vertragsgegenstand

1. Versicherte Fahrzeuge
Für alle auf die Versicherungsnehmerin mit einer Versicherungsbestätigung von VPM nach § 29a StVZO zugelassenen Fahrzeuge besteht der in diesem Flottenvertrag vereinbarte Versicherungsschutz, sofern die Fahrzeuge unter der Rahmennummer dieses Flottenvertrages versichert sind.

2. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark bis 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 250 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 250, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark größer 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 350 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 350, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten)
Exoten von folgenden Herstellern sind im Rahmen dieses Flottenvertrages nur dann versichert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Aston Martin, Bentley, Ferrari, Lamborghini, Maybach, McLaren, Maserati, Rolls Royce. Für hier nicht genannte Exoten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 2 bzw. 3 analog.

5. Nicht zugelassene Fahrzeuge
Bei Bedarf können zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, ebenfalls versichert werden.

6. Mehrwerte
Die Versicherung bezieht sich auf alle Fahrzeuge normaler Bauart und serienmäßiger Ausstattung. Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile (im Sinne der den „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ VPM pm-makler.eu Signatur 0221121213 beigefügten Liste der nicht oder gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile) sowie Sonderausstattungen sind bis 50.000 EUR zuschlagsfrei mitversichert.

7. Ausgeschlossene Risiken
Folgende Risiken sind über diesen Flottenvertrag grundsätzlich nicht versicherbar:
– Omnibusse
– Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE
– Auto- bzw. Mobilkräne
– Selbstfahrervermietfahrzeuge (Autovermietung)

2. Versicherungsumfang

1. Kraftfahrt-Haftpflicht
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die pauschale Deckung. Die Versicherungssumme beträgt 50.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person. Ab dem 1.10. 2005 beträgt die Versicherungssumme 100.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person.

1.1 Eigenschäden
In Abweichung zu den §§10 ff. der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ besteht außerhalb des Betriebsgrundstückes bei einem Eigenschaden der Versicherungsschutz in vollem Umfang, mit Ausnahme von Personenschäden. VPM wird im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Ansprüche nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten regulieren. Insofern wird auf die Einrede des Eigenschadens verzichtet.

1.2 Traveller-Deckung
Bei der Anmietung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ erhöht sich in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung der für diese Fahrzeuge bestehende Versicherungsschutz auf die gemäß Ziffer 1 vereinbarte Deckungssumme (d.h., die Deckungssumme der für das Mietfahrzeug bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung wird auf die Deckungssumme gemäß Ziffer 1 aufgestockt), sofern die Anmietung des Fahrzeuges im dienstlichen Interesse erfolgte. Die Traveller- Deckung gilt subsidiär, d. h., im Schadenfall muss zuerst der Versicherer des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Versichert ist ausschließlich das Interesse der Versicherungsnehmerin bzw. von mitversicherten Unternehmen sowie deren Mitarbeitern. Das Interesse des Vermieters ist nicht versichert. Bei Repräsentanten (Geschäftsführern) und Inhabern des versicherten Unternehmens gilt der Versicherungsschutz auch bei der Anmietung von Fahrzeugen im privaten Interesse.

2. Fahrzeugversicherung
In der Fahrzeugversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.

2.1 Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung
In Ergänzung zu §13 der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt- Versicherung (AKB)“ sind nachfolgende Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung zuschlagsfrei mitversichert:

2.1.1 Abschleppkosten
Kann das versicherte Fahrzeug im Falle eines ersatzpflichtigen Totalschadens seine Fahrt nicht fortsetzen, werden zusätzlich zur AKB Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR Abschleppkosten übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.2 Bergungskosten
Fallen infolge eines ersatzpflichtigen Totalschadens Bergungskosten für das Fahrzeug einschließlich Gepäck an, so werden diese zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.3 Entsorgungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges bis zu 1.000 EUR übernommen.

2.1.4 Überführungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Überführungskosten (bei Neuwagenkauf) für das Ersatzfahrzeug bis zu 500 EUR übernommen.

2.1.5 Zulassungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug bis zu 200 EUR übernommen.

2.1.6 Abzug „Neu für Alt“ bei Kaskoschäden
Bei PKW und Lieferwagen wird bis zum Schluss des sechsten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf den Abzug „Neu für Alt“ verzichtet. Lediglich bei der Erneuerung der Bereifung sind vor Ablauf dieses Zeitraumes Abzüge möglich.

 

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